Bezahlbarer Wohnraum Stadt Sursee

Fragenkatalog der Grünen eingereicht für GV am 11. Dezember

Die nächste Gemeindeversammlung in Sursee findet am 11. Dezember statt. Vorab haben die Grünen in der Person von Fabrizio Misticoni einige Fragen zu bezahlbarem Wohnraum zur Beantwortung eingereicht. Auch, um sich über allfällige Massnahmen der Stadt zu erkunden. Das Thema ist aktueller denn je, ist doch mit dem erneuten Anstieg des Referenzzinsatzes mit weiter steigenden Mieten zu rechnen. Hier die eingereichte Anfrage:

Anfrage bezahlbarer Wohnraum in Sursee
Gemäss den Erhebungen von lustat am Stichtag (1. Juni 2023) betrug die Leerwohnziffer in Sursee 0.19%. Gemäss den Erhebungen des Homegate-Mietindex steigen die Angebotsmieten ausgeschriebener Objekte im Oktober 2023 schweizweit weiter an und nehmen im Vergleich zum Vormonat um 0.4 Prozent zu. Daraus resultiert ein um 4 Prozent teureres Angebot, als dies noch im Oktober 2022 der Fall war (Zum Artikel).

Die Belastung der Mieter*innen ist hoch: Nachdem während Jahren die Mieten bei Neuvermietungen stark gestiegen sind, steigen nun auch die Bestandesmieten. Nach der erfolgten Erhöhung des Referenzzinssatzes im Juni 2023 ist eine erneute Erhöhung des Referenzzinssatzes auch für 1. Dezember 2023 sehr wahrscheinlich. Steigende Heiz- und Energiekosten belasten die Kaufkraft zusätzlich und freie und bezahlbare Wohnungen sind weiterhin Mangelware. Gemäss einer aktuellen Vorstoss-Antwort des Regierungsrats (Antwort auf Anfrage A1091 vom 19.Sept 2023) delegiert der Kanton die Verantwortung für die Wohnbauförderung (von bezahlbarem Wohnraum) klar an die Gemeinden.

Daraus stellen sich einige Fragen zur Ausgangslage und zu konkreten Möglichkeiten und Massnahmen der Stadt Sursee, ich bitte den Stadtrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen zuhanden der nächsten Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2023.

Förderung von bezahlbarem Wohnraum / höhere Überbauungsziffer
Gemäss § 45 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes kann die Gemeinde Zonen für preisgünstigen Wohnungsbau ausscheiden, in denen eine gegenüber der zonengemässen Nutzung höhere Überbauungsziffer gewährt werden kann.

FRAGE 1:
Welche Flächen sind dieser Nutzung zugewiesen bzw. dementsprechend ausgeschieden? Welche Bauprojekte wurden und werden in diesen Zonen realisiert? Mit welchem Anteil an preisgünstigem Wohnraum?

FRAGE 2:
Wie viele Wohnungen wurden in ganz Sursee durch soziale Wohnbaugenossenschaften (die sich an der „Charta der gemeinnützigen Wohnbauträger in der Schweiz“ orientieren) realisiert? Wie viele durch andere Wohnbaugenossenschaften?

FRAGE 3:
Wie und in welchem Umfang unterstützt und fördert die Stadt Sursee soziale Wohnbaugenossenschaften?

FRAGE 4:
Welchen Anteil an preisgünstigem Wohnraum hat die Stadt Sursee aktuell?
Welchen „Ziel-Anteil“ an preisgünstigem Wohnraum strebt der Stadtrat bis 2033 an?

Nach Art. 41 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements (BZR) kann der Stadtrat zur Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus die baulichen Höchstmasse auf Gesuch hin in allen Wohn- und Mischzonen erhöhen, wenn ein gewisser Teil der geplanten Wohnüberbauung mit preisgünstigen Wohnungen belegt wird.

FRAGE 5:
Wie oft und in welchem Ausmass wird bzw. wurde diese Möglichkeit bei Bauprojekten der letzten Jahre, insbesondere den grösseren wie bspw. Dreiklang, Girasole, Alea, Dägerstein … genutzt? Wie sieht dies für zukünftige Projekte aus (Therma-Areal)?

FRAGE 6:
Gibt es Überlegungen in Zukunft eine verpflichtende höhere Überbauungsziffer (Verdichtung) in Verbindung mit einem verpflichtenden Teil an preisgünstigem Wohnraum als Standard für alle (oder ab einem gewissen Bauvolumen) kommende Bauprojekte verbindlich im Bau und Zonenreglement zu übernehmen?

FRAGE 7:
Wie sehen die Pläne für die „zukünftige Areale“, bspw. Münchrüti und „alter Spitalstandort“ aus? Welche Abklärungen wurden bereits gemacht, welche Vor-Entscheide getroffen?

Erhalt von preisgünstigem Wohnraum
Auszug aus der „Verordnung zum preisgünstigen Wohnungsbau, Stadt Sursee“:

Art. 4 Sicherung der höchstzulässigen Mietzinse

1Die angerechnete Hauptnutzfläche mit preisgünstigen Wohnungen darf nicht zweckentfremdet werden. Die Mietzinse für diese Wohnungen dürfen somit die entsprechend Art. 3 berechneten Mietzinse nicht überschreiten.

2Zur Sicherung und zur rechtlichen Durchsetzbarkeit wird die Pflicht zur Kostenmiete als Auflage in der Baubewilligung von preisgünstigen Wohnungen integriert.

3Der Bereich Raumordnung, Umwelt, Verkehr kann von der Eigentümerschaft die Herausgabe der Baukostenabrechnungen, der Mietverträge, der Mietkostenabrechnungen und der weiteren notwendigen Unterlagen verlangen.

4Die Eigentümerinnen und Eigentümer preisgünstiger Wohnungen legen der Stadt Sursee auf Verlangen und in regelmässigen Abständen Rechenschaft über die Mietzinsgestaltung ab.

FRAGE 8:
Wie überprüft der Stadtrat die Einhaltung der Bedingungen für einen höhere Überbauungsziffer, namentlich die Kostenmiete? Mit welcher Regelmässigkeit finden Kontrollen / Überprüfungen statt?

Gemeinden haben im Kanton Luzern die Möglichkeit, sich unter das „Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (WEG) “ zu stellen. Das Gesetz hat zum Zweck, preisgünstigen Wohnraum zu erhalten. Gemeinden, in denen kein hinreichendes Angebot an preisgünstigen Wohnraum besteht, können sich dem Gesetz unterstellen. Während der Unterstellung dürfen Wohnräume nur mit Bewilligung der kommunalen Exekutive abgebrochen, umgebaut oder ihrem Zweck entzogen werden: «Als bewilligungspflichtige Umbauten gelten die Aufteilung und Zusammenlegung von Wohnungen sowie die Erneuerung, wenn sie zu einem wesentlich höheren Mietzins führen» (§7 Abs. 3 WEG)

Unterstellung
1 Gemeinden, in denen im Verhältnis zur Nachfrage kein hinreichendes Angebot an preisgünstigen Wohnungen besteht, können ihr Gebiet oder Teile davon den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen.

2 Für die Beantwortung der Frage, ob ein hinreichendes Angebot an preisgünstigen Wohnungen besteht, sind die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes massgebend.

FRAGE 9:
Wie beurteilt der Stadtrat das aktuelle Angebot an preisgünstigem Wohnraum in Sursee im Hinblick auf die Bedingungen die im Gesetz unter Paragraf 3 aufgeführt werden?

FRAGE 10:
Hat der Stadtrat eine Unterstellung unter das „Gesetz zur Erhaltung von Wohnraum (WEG)“ in diesem Jahr (2023) bereits geprüft? Falls ja, zu welchem Schluss kam er? Falls nein, wird der Stadtrat eine Unterstellung bzw. Anwendung des Gesetzes im nächsten Jahr prüfen und der Gemeindeversammlung beantragen?

FRAGE 11:
Welche anderen konkreten Massnahmen zur Erhöhung des Anteils an „bezahlbarem Wohnraum“ sieht der Stadtrat für die nächsten Jahre vor?

Fabrizio Misticoni
Kantonsrat Grüne
Vorstand Mieterinnen und Mieterverband Luzern NW OW UR

Interview mit der Stadtpräsidentin Sabine Beck-Pflugshaupt im Jahre 2022 zur aktuellen Entwicklung in der Stadt Sursee. Ab 17:30 min. 

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